Satzung

SATZUNG

„Musik und Kultur am Domgymnasium Verden e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Musik und Kultur am Domgymnasium Verden“
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Verden/Aller.
  4. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
  5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung von Bildung und Erziehung insbesondere in den musisch-künstlerischen Fächern am Domgymnasium zu Verden.
  2. Der Satzungszweck Förderung von Kunst und Kultur wird insbesondere verwirklicht durch das Planen, Organisieren und Durchführen von kulturellen Veranstaltungen, Musikveranstaltungen und von Musikunterricht in Zusammenarbeit mit dem Domgymnasium und die Beschaffung von Mitteln für derartige, vom Domgymnasium selbst durchgeführte Veranstaltungen.

Die Förderung von Bildung und Erziehung wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln

  1. zur finanziellen Unterstützung der Instrumentalklassen und des Musikunterrichts sowie der musisch-künstlerischen Arbeitsgemeinschaften am Domgymnasium zu Verden und
  2. für die Einrichtung und Ausstattung von Instrumentalklassen am Domgymnasium zu Verden sowie die Pflege der Musikinstrumentensammlung

in Zusammenarbeit mit dem Domgymnasium.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die seine Ziele unterstützen. Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.
  2. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch
    (1) Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann;
    (2) Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person;
    (3) Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht, dessen Ansehen schädigt oder mit der Zahlung von mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstands, ist mit einer Begründung versehen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann die/der Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.
  5. Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrags.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

 

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
    a) Vorsitzende/r
    b) Stellvertretende/r Vorsitzende/r als Schriftführer/in
    c) Stellvertretende/r Vorsitzende/r als Kassenwart/in
    d) Beisitzer/innen, die bei Bedarf berufen werden können
  2. Die unter a) bis c) genannten Vorstandsmitglieder sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB und können den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.
  3. Die einzelnen Mitglieder des Vorstands werden jeweils für drei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme der/des stellvertretenden Vorsitzenden.
  6. Von den Vorstandssitzungen und Beschlüssen sind Protokolle anzufertigen.
  7. Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung erklären.
  8. Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand für jeweils ein Jahr bestellt und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Eine Bestellung ist jederzeit widerrufbar.
  9. Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut. Sie sind zu den Sitzungen des erweiterten Vorstands einzuladen und können an ihnen mit beratender Stimme teilnehmen.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich durchzuführen ist.
    a) Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail in Textform an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse oder die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand fest.
    b) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
    c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens sieben Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet.
    a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt.
    b) Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
    c) Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.
    d) Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann. Nicht volljährige Mitglieder sind durch eine gesetzliche Vertretung, die bei der Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig, jedoch kann ein Mitglied höchstens drei andere Mitglieder vertreten.
    e) Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Wahl oder Abberufung von Mitgliedern des Vorstands sind nicht zulässig.
    f) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
    g) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
  3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfung
    b) Entlastung des Vorstands
    c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
    d) Wahl der Kassenprüfer/innen
    e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
    f) Entscheidung über gestellte Anträge
    g) Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern
    h) Änderung der Satzung (Ausnahme § 9 Abs.3)
    i) Auflösung des Vereins
  4. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.
  5. Weitere Einzelheiten zum Ablauf der Mitgliederversammlung können in einer „Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung“ geregelt werden.

 

§ 8 Kassenprüfer/innen

  1. Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglieder des Vorstands noch Angestellte des Vereins sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  2. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung. 

 

§ 9 Satzungsänderungen

  1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
  2. Eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Schulverein des Domgymnasiums“, der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung seiner satzungsgemäßen Zwecke zugunsten des Domgymnasiums zu verwenden hat. Sollte dieser Verein nicht mehr existieren oder nicht mehr gemeinnützig sein, fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger des Domgymnasiums, der es ausschließlich für die Förderung von satzungsgemäßen Zwecken zugunsten des Domgymnasiums zu verwenden hat.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 22.6.2015 errichtet und am 24.8.2017 geändert.